Versorgungsausgleich – Bundesverfassungsgericht zur externen Teilung
  • BVerfG entschied (26.05.2020), dass bei verfassungskonformer Anwendung die Regelung des § 17 VersAusglG zur externen Teilung von betrieblichen Versorgungsanrechten mit den Eigentumsgrundrechten der ausgleichspflichtigen und der ausgleichsberechtigten Person vereinbar sei.
  • Familiengerichten obliege die Aufgabe, den Ausgleichswert so zu bestimmen, dass die ausgleichsberechtigte Person keine unangemessene Verringerung ihrer Versorgungsleistungen zu erwarten hat. Eine unangemessene Verringerung liegt gemäß BVerfG dann vor, wenn die Zielversorgung um mehr als 10 Prozent geringer ist als die Ausgangsversorgung.
  • Um Zusatzkosten für den Versorgungsträger zu vermeiden, hat dieser die Möglichkeit, eine interne Teilung zu verlangen.

Sachverhalt
Das Bundesverfassungsgericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Regelung in § 17 VersAusglG, nach der auch gegen den Willen der ausgleichsberechtigten Person einseitig eine externe Teilung von z. T. hohen Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen durch den jeweiligen Versorgungsträger durchgesetzt werden kann, verfassungsgemäß ist.
Kritisiert wurde an der Regelung des § 17 VersAusglG, die z.T. erheblichen Transferverluste, die ggfs. dann entstehen, wenn bei der Berechnung des aktuellen Kapitalwerts des im Versorgungsausgleich zu teilenden Anrechts als Abzinsungszinssatz ein Rechnungszins verwendet wird, der über demjenigen liegt, der von dem aufnahmebereiten Zielversorgungsträger bei der Berechnung der (garantierten) Leistungen angesetzt wird.

Entscheidung
§ 17 VersAusglG ist nach Ansicht der Richter grundsätzlich verfassungsgemäß, die bisher bei einer externen Teilungen verursachten Transferverluste können jedoch dann zur Verfassungswidrigkeit des Versorgungsausgleichs führen, wenn bei der verpflichteten Person eine Kürzung des Anrechts erfolgt, ohne dass sich dies entsprechend im Erwerb eines selbständigen Anrechts für die berechtigte Person auswirkt. Transferverluste aufgrund externer Teilung können zur Zweckverfehlung der Kürzung des Anrechts und damit zu deren Verfassungswidrigkeit führen. Es sei Aufgabe der Familiengerichte den Ausgleichswert bei der externen Teilung so zu bestimmen, dass die ausgleichsberechtigte Person keine unangemessene Verringerung ihrer Versorgungsleistungen zu erwarten hat. Eine unangemessene Verringerung liegt gemäß BVerfG dann vor, wenn die Zielversorgung um mehr als 10 Prozent geringer ist als die Ausgangsversorgung. Eine Kürzung darf allerdings nicht zu einer überproportionalen Kürzung des Anrechtes der ausgleichspflichtigen Person führen. Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass der Arbeitgeber einen erhöhten Aufwand hat, sofern er die externe Teilung wählt. Nach der Ansicht der Richter des Bundesverfassungsgerichtes muss dem Arbeitgeber daher die Möglichkeit bleiben, angesichts des gerichtlich bestimmten Ausgleichsbetrags doch die interne Teilung zu wählen. Dies ist im familiengerichtlichen Verfahren sicherzustellen.

Praxishinweis
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hat eine hohe Relevanz für Arbeitgeber mit Direkt- oder Unterstützungskassenzusagen, deren Teilungsordnung eine externe Teilung vorsieht.
Konkret bedeutet dies:

  • Eingehende Beschlüsse zum Versorgungsausgleich sollten genau überprüft werden. Hier ist darauf zu achten, ob das Gericht wegen etwaiger Transferverluste den ursprünglich vorgeschlagenen Ausgleichswert abgeändert hat.
  • Bei Direkt- oder Unterstützungskassenzusagen, deren Teilungsordnung eine externe Teilung vorsieht, sollte intern geklärt werden, welche durch einen etwaigen Aufschlag entstehende Zusatzkosten in Kauf genommen werden und ab wann eher eine interne Teilung verlangt wird.
  • Sollte sich der Arbeitgeber für die Durchführung der internen Teilung entscheiden, ist zu beachten, dass bei der Ermittlung der Ausgleichsrente des Berechtigten und bei der Umrechnung des Ausgleichswerts des entfallenden Risikoschutzes in eine reine Altersleistung kein geringerer Rechnungszins verwendet werden darf als bei der Berechnung des Ausgleichswerts (BGH Beschluss vom19.8.2015 — XII ZB 443/14).